Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma Metallveredelung Pentz &Gerdes GmbH &Co.KG (nachfolgend „Hersteller“) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware durch den Besteller auf der Grundlage der Angebote des Herstellers gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn der Hersteller ihnen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Hersteller und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Auftragserteilung
Angebote des Herstellers, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, sind freibleibend. Bestellungen des Bestellers sind für ihn bindende Angebote. Annahmeerklärungen, Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Herstellers. Der Hersteller ist berechtigt Kundenaufträge sofort nach Auftragseingang zu bearbeiten.
§ 3 Preise
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen oder Leistungen werden gesondert berechnet. Rohteile sind vom Besteller kostenfrei anzuliefern. Festpreise bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Treten zum Tag der Lieferung Lohnerhöhungen, Rohstoff-, Material- oder Energiepreiserhöhungen ein, ist der Hersteller berechtigt seine Preise zu erhöhen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die durch einen Auftrag entstehenden Gestellbaukosten trägt der Besteller in voller Höhe. Der Besteller kann eine Umrechnung dieser Kosten auf den Einzelstückpreis nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Herstellers verlangen. Falls der Besteller einen Auftrag, ohne, dass er bis zu diesem Zeitpunkt die Gestellkosten beglichen hat oder diese verrechnet wurden, annulliert oder reduziert, sind die Restkosten sofort fällig. Die Gestelle gehen mit diesem Zeitpunkt in das Eigentum des Bestellers über. Für die Abnutzung durch den Gebrauch der Gestelle übernimmt der Hersteller keine Gewährleistung. Der Hersteller ist an die vereinbarten Preise gebunden, sofern die im Auftrag angegebenen Stückzahlen eingehalten und die Vorschriften unverändert bleiben. Sofern die Mengenangaben zwischen Auftragspapieren und tatsächlich eingegangener Menge nicht übereinstimmt, ist der Hersteller berechtigt, die Bearbeitungspreise nach billigem Ermessen anzupassen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen der Lieferung oder Leistung bedürfen der Schriftform. Wird die Lieferung durch Umstände, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Verkehrsstörungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel, oder andere unabwendbare Ereignisse ganz oder teilweise verzögert, so ist der Hersteller berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Hersteller von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller keine Schadenersatzansprüche herleiten. Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Herstellers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Gerät der Hersteller in Annahmeverzug, hat der Besteller vor der Geltendmachung weiterer Rechte zumindest eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
§ 5 Verpackung
Ansprüche aus Mängeln der Verpackung können gegen den Hersteller nicht geltend gemacht werden, sofern die Verpackung in der beim Hersteller üblichen Weise erfolgt ist.
§ 6 Auftragsstornierung, Auftragsänderungen
In allen Fällen, in denen es ohne Verschulden des Herstellers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. Zusatzaufträge sowie Änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Bearbeitungsphase sind von dem Besteller gesondert zu erteilen. Änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens des Herstellers nicht enthalten und besonders zu vergüten.
§ 7 Qualitätssicherung
Die dem Hersteller überlassene Ware ist grundsätzlich in einem normal entfett- und beizbaren Zustand, sowie silikon- u. halogenfrei anzuliefern. Der Hersteller ist an die Preis- und Lieferzusagen nicht gebunden, sofern der Besteller nicht ordnungsgemäße Ware anliefert. Für Oberflächenveredelungsfehler, die auf das Grundmaterial zurückzuführen sind, übernimmt der Hersteller keine Haftung. Hierdurch erforderlich werdende Nacharbeitungskosten trägt der Besteller.
§ 8 Gefahrübergang
Die Gefahr des Verlusts oder Beschädigung des Liefergegenstandes geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über. Bei Versendung des Liefergegenstandes geht die Gefahr mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn der Transport von Bediensteten des Herstellers durchgeführt wird. Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlustes oder Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes.
§ 9 Gewährleistung
Bei Klein- und Massenteilen (Schüttgut) sowie für Teile die am Gestell bearbeitet werden besteht für Ausschuss und Fehlmengen bis zu 4% der angelieferten Gesamtmengen keine Haftung. Für den Ausfall von Rohteilen, für die ein Musterrahmen oder Mustertrommel bearbeitet werden muss, besteht für diese Menge keine Haftung. Unsere maximale Haftungsobergrenze beträgt das 2-fache des Oberflächenbehandlungspreises. Belastungsanzeigen kleiner 50 Euro Einzelwert akzeptieren wir nicht und geben diese unbearbeitet an unsere Kunden zurück. Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Herstellers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Er hat nach der Abnahme bzw. Gefahrübergang des Produkts dieses unverzüglich auf seine Ordnungsgemäßheit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen, schriftlich gegenüber dem Hersteller in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Hersteller zunächst das Recht zu, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffern 2. und 3. BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehende Kosten trägt der Besteller. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Absatz 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beobachtet hat. Das Recht des Herstellers zur Nacherfüllung entfällt erst mit der Leistung des Schadenersatzes, auch wenn zuvor der Kunde ein entsprechendes Verlangen stellt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Hersteller aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Hersteller die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum des Herstellers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Hersteller als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Herstellers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Hersteller übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Herstellers unentgeltlich. Ware, an der dem Hersteller (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Hersteller ab. Der Hersteller ermächtigt ihn widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Hersteller seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Hersteller berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 11 Zahlung
Die Rechnungen des Herstellers sind sofort mit Rechnungserhalt fällig und zahlbar netto, ohne Abzug – sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Einbehaltung von Sicherheitsleistungen ist nur dann als berechtigt anzusehen, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart war. Eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Herstellers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder anerkannte Gegenansprüche. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Hersteller berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadenersatz zu verlangen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche –gleich aus welchem Rechtsgrund- sind sowohl gegen den Hersteller als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln bzw. Unterlassen vorliegt. Im Falle grob fahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens ist die Haftung des Herstellers der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Für die ihm zur Bearbeitung überlassenen Teile übernimmt der Hersteller keine Haftung für Schäden, welche durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm verursacht wurden. Der Besteller hat für die Dauer der Überlassung der zu bearbeitenden Gegenstände an den Hersteller für ausreichenden Versicherungsschutz gegen vorbezeichnete Risiken Sorge zu tragen. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Herstellers für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei Übernahme einer Garantie durch den Hersteller. Beruft sich der Hersteller auf die Übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herstellers, im Falle der Metallveredelung Pentz&Gerdes GmbH&Co.KG in Oldenburg, ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.